Statuten des Kultur und Sportvereins „Borac-BL“ Wetzikon

 

Statuten

 

Diese neuen Statuten ersetzen allfällige frühere Fassungen vollumfänglich.

 

Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name

Unter dem Namen Borac-BL Wetzikon (nachfolgend Verein) besteht ein Verein nach ZGB

Art. 60 ff.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist 8620 Wetzikon.

Art. 3 Vereinszweck:

Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Basketball-Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch regelmässige Durchführung von Trainingseinheiten.

 

Mitglieder:

 

Art. 4 Aufnahme:

4.1 Natürliche Personen können mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages die Mitgliedschaft erlangen.

4.2 Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre.

4.3 Die Nichtaufnahme kann ohne Angaben eines Grundes erfolgen.

4.4 Über Aufnahme/Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Austritt und Ausschluss:

5.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den

Vorstand.

5.2 Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Zuständig dafür ist der Vorstand.

5.3 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Mittel:

 

Art. 7

Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Mittel:

1. Mitgliederbeiträge

2. Erlös von Aktionen und Veranstaltungen

3. Zuwendungen und Spenden Privaten, Sponsoren, GönnerInnen, etc.

 

Organe und Arbeitsstrukturen

 

Art. 8 Organe

Organe des Vereins sind:

-Vollversammlung

-Vorstand

-Rechnungsrevisorinnen

 

Vollversammlung

 

Art. 9 Einberufung und Aufstellung der Traktanden

9.1 Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.

9.2 Die Vollversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, die

mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen.

9.3 Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

 

9.4 Über nicht traktandierte Entitäten kann an einer Vollversammlung nicht

beschlossen werden.

9.5 Ausserordentliche Vollversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.

9.6 Anträge an die Vollversammlung sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Vollversammlung schriftlich einzureichen und sind zwingend auf die Traktandenliste zu setzen. Über später eingereichte Anträge kann an der Vollversammlung nur in Ausnahmefällen beschlossen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

Art. 10 Vorsitz und Protokoll:

10.1 Die Leitung der Vollversammlung obliegt der Vereinspräsidentin oder bei ihrer Abwesenheit einem, vom Vorstand bestimmten, Vorstandsmitglied.

10.2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 11 Befugnisse:

Der Vollversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl der Vereinspräsidentin.

3. Wahl der Rechnungsrevisorinnen

4. Wahl der Protokollführerin und der Stimmzählerinnen

5. Festlegen der Mitgliederbeiträge

6. Abnahme der Jahresrechnung

7. Änderung der Statuten

8. Auflösung des Vereins

9. Festlegung der Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung.

Art. 12 Beschlussfassung:

12.1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

12.2 Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden

Mitglieder.

12.3 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt.

 

Vorstand

 

Art. 13 Zusammensetzung und Organisation:

13.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche Mitglieder des Vereins sein müssen.

13.2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

13.3 Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandmitgliedes bestimmt der Vorstand bei Bedarf einen interimistischen Nachfolger/in, der die Aufgaben der Zurücktretenden bis zur nächsten Vollversammlung übernimmt.

13.4 Der Präsident/in wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestimmt.

13.5 Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten rückt automatisch der Vizepräsident nach. Er erfüllt die Aufgaben der Zurückgetretenen interimistisch bis zur nächsten Vollversammlung.

13.6 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Insbesondere bestimmt er einen Vizepräsidenten/in und einen Buchhalter/in.

Art. 14 Befugnisse:

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach aussen.

 

Alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung zugewiesen sind, fallen in den Aufgabenbereich des Vorstandes.

Art. 15 Zeichnungsberechtigung:

15.1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen sämtliche

Vorstandsmitglieder.

15.2 Sie kann auf Beschluss des Vorstandes auch einem gewöhnlichen Mitglied für einen bestimmten Zeitraum oder die Erfüllung eines bestimmten Zwecks zugestanden werden.

Art.16 Protokoll: Über die Verhandlungen an Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

Rechnungsrevisorinnen

 

Art. 17 Wahl:

Die Vollversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsrevisorinnen, die nicht

Mitglieder des Vereins sein müssen.

Art. 18 Aufgaben:

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der

Vollversammlung Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der

Jahresrechnung.

 

Vereinsauflösung:

Art 18 Auflösungsgründe:

Der Vollversammlung liegt ein Antrag zur Vereinsauflösung vor.

Art. 19 Beschlussfassung:

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Mitglieder

beschlossen werden.

Art. 20 Verwendung des Vereinsvermögens: Die Vollversammlung, welche die

Auflösung des Vereins beschliesst, bestimmt auch über die Verwendung des

Vereinsvermögens.

 

Änderung der Statuten

 

Art. 21 Statutenänderungen können von der Vollversammlung auf begründeten, schriftlichen Antrag hin vorgenommen werden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder.

 

Übriges

 

Art. 22 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach ZGB Art. 60 ff

 

 

Wetzikon, im Juni 2011

 

 

Der Präsident/in                     Der Aktuar/in              Der Kassier/in

 

 

 

 

Die übrigen Gründungsmitglieder